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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für den kaufmännischen Verkehr (Verkäufer und Käufer sind Unternehmer)

 

Stand: 1. Januar 2018 (Anschrift der Auftragnehmerin am 20.06.2018 geändert)

§ 1 Geltungsbereich und Anbieter

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Bestellungen, die Kunden bei der

 

Merkumo GmbH

Marie-Curie-Strasse 7

63457 Hanau

Geschäftsführerin: Mona Wilhelmi

- nachfolgend „Auftragnehmerin“ -

tätigen.

 

(2) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmen somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

 

(3) Geschäftsbedingungen von Kunden finden keine Anwendung.

 

(4) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen von Kunden erkennt die Auftragnehmerin nicht an, es sei denn, sie hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

 

(5) Mit der Erteilung des Auftrags erklärt sich der Kunde mit diesen Bedingungen einverstanden.

 

(6) Vertragssprache ist ausschließlich deutsch.

 

(7) Die derzeit gültigen AGBs können auf der Website https://www.merkumo.com abgerufen und ausgedruckt werden.

§ 2 Vertragsschluss/Liefer- und Leistungsumfang/Beschaffungsrisiko und Garantie

(1) Die Angebote erfolgen freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder ausdrücklich verbindliche Zusagen enthalten oder sonst wie die Verbindlichkeit ausdrücklich vereinbart wurde. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen. Der Kunde ist an seine Bestellung als Vertragsantrag 14 Kalendertage - bei elektronischer Bestellung 5 Werktage (jeweils an dem Sitz der Auftragnehmerin) - nach Zugang der Bestellung bei der Auftragnehmerin gebunden, soweit der Kunde nicht regelmäßig auch mit einer späteren Annahme durch die Auftragnehmerin rechnen muss (§ 147 BGB). Dies gilt auch für Nachbestellungen des Kunden.

 

(2) Ein Vertrag kommt - auch im laufenden Geschäftsverkehr - erst dann zustande, wenn die Auftragnehmerin die Bestellung des Kunden schriftlich oder in Textform (d.h. auch per Telefax oder EMail) durch Auftragsbestätigung bestätigt. Die Auftragsbestätigung gilt nur unter der Bedingung, dass noch offene Zahlungsrückstände des Kunden beglichen werden und dass eine durch die Auftragnehmerin vorgenommene Kreditprüfung des Kunden ohne negative Auskunft bleibt.

 

(3) Bei Lieferung oder Leistung innerhalb der angebotsgegenständlichen Bindungsfrist des Kunden kann die Auftragsbestätigung durch die Lieferung ersetzt werden, wobei die Absendung der Lieferung maßgeblich ist.

 

(4) Der Kunde hat die Auftragnehmerin rechtzeitig vor Vertragsschluss schriftlich auf etwaige besondere Anforderungen an die Produkte hinzuweisen. Solche Hinweise erweitern jedoch nicht die vertraglichen Verpflichtungen und Haftung der Auftragnehmerin. Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung ist sie lediglich verpflichtet, die bestellten Produkte als in der Bundesrepublik Deutschland verkehrs- und zulassungsfähige Ware zu liefern.

 

(5) Die Auftragnehmerin ist lediglich verpflichtet, aus ihrem eigenen Warenvorrat zu leisten (Vorratsschuld).

 

(6) Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Beschaffungsgarantie liegt nicht allein in der Verpflichtung der Auftragnehmerin zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache.

 

(7) Ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernimmt die Auftragnehmerin nur kraft schriftlicher, gesonderter Vereinbarung unter Verwendung der Wendung „übernehmen wir das Beschaffungsrisiko…“.

 

(8) Verzögert sich die Abnahme der Produkte oder deren Versand aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund, ist die Auftragnehmerin berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer 14-tägigen Nachfrist, nach ihrer Wahl sofortige Vergütungszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder die Erfüllung abzulehnen und Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen. Die Fristsetzung muss schriftlich oder in Textform erfolgen. Die Auftragnehmerin muss hierin nicht nochmals auf die Rechte aus dieser Klausel hinweisen.

 

(9) Im Falle des vorstehend geregelten Schadensersatzverlangens beträgt der zu leistende Schadensersatz 20% des Nettolieferpreises bei Kaufverträgen oder 20% der vereinbarten Nettovergütung bei Leistungsverträgen. Der Nachweis einer anderen Schadenshöhe oder des Nichtanfalles eines Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

(10) Bei kundenseitig verspätetem Lieferauftrag oder -abruf ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Lieferung um den gleichen Zeitraum des kundenseitigen Rückstandes zuzüglich einer Dispositionsfrist von 4 Werktagen am Ort ihres Sitzes hinauszuschieben.

 

(11) Die Auftragnehmerin ist zu Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5% der vereinbarten Liefermenge berechtigt. Sie ist weiterhin berechtigt, Produkte mit handelsüblichen Abweichungen in Qualität, Abmessung, Gewicht, Farbe und Ausrüstung zu liefern. Solche Ware gilt als vertragsgerecht.

§ 3 Widerruf Für Kunden,

die Unternehmer im Sinne des § 14 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind und bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln, besteht kein Widerrufsrecht.

§ 4 Zahlungsbedingungen; Verzug

(1) Die Zahlung erfolgt per Rechnung.

 

(2) Die Auswahl weiterer verfügbarer Bezahlmethoden obliegt der Auftragnehmerin. Diese behält sich insbesondere vor, Kunden für die Bezahlung nur ausgewählte Bezahlmethoden anzubieten, beispielweise zur Absicherung ihres Kreditrisikos nur Vorkasse.

 

(3) Bei der Zahlung auf Rechnung ist der ausgewiesene Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung auf das Konto der Auftragnehmerin zu überweisen.

 

(4) Bei Zahlung per Lastschrift hat der Kunde ggf. jene Kosten zu tragen, die infolge einer Rückbuchung einer Zahlungstransaktion mangels Kontodeckung oder aufgrund von ihm falsch übermittelter Daten der Bankverbindung entstehen.

 

(5) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so ist er zur Zahlung der gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verpflichtet. Für jedes Mahnschreiben, das nach Eintritt des Verzugs an ihn versandt wird, wird ihm eine Mahngebühr in Höhe von 2,50 EUR berechnet, sofern nicht im Einzelfall ein niedrigerer bzw. höherer Schaden nachgewiesen wird.

 

(6) Die Auftragsnehmerin behält sich bei Änderung der für die Preisbildung maßgeblichen Faktoren, wie Wechselkursschwankungen, Zollbestimmungen, Rohstoff- und Produktionskosten, vor, eine entsprechende Preisanpassung vorzunehmen. Sie wird die Preisanpassung nur vornehmen, wenn der Kunde hierüber vorab benachrichtigt wurde und die Ware noch nicht ausgeliefert ist.

§ 5 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

(1) Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur dann zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt worden ist, von der Auftragnehmerin nicht bestritten oder anerkannt wird oder in einem engen synallagmatischen Verhältnis zu der Forderung der Auftragnehmerin steht.

 

(2) Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit seine Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Auskünfte/Beratung/Eigenschaften der Produkte und Leistungen/Mitwirkungshandlungen des Kunden

(1) Auskünfte und Erläuterungen hinsichtlich der Produkte der Auftragnehmerin und Leistungen durch diese oder deren Vertriebsmittler erfolgen ausschließlich aufgrund der bisherigen Erfahrung der Auftragnehmerin. Sie stellen keinerlei Eigenschaften oder Garantien in Bezug auf die Produkte dar. Die hierbei angegebenen Werte sind als Durchschnittswerte der Produkte anzusehen. Die Auftragnehmerin steht mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung nicht dafür ein, dass ihre Produkte und/oder Leistungen für den vom Kunden verfolgten Zweck geeignet sind.

 

(2) Eine Beratungspflicht übernimmt die Auftragnehmerin nur ausdrücklich kraft schriftlichen, gesonderten Beratungsvertrags.

 

(3) Eine Garantie gilt nur dann als von der Auftragnehmerin übernommen, wenn diese schriftlich eine Eigenschaft und/oder einen Leistungserfolg als „rechtlich garantiert“ bezeichnet hat.

§ 7 Probeexemplare/überlassene Unterlagen und Daten/Muster/Kostenanschläge

(1) Die Eigenschaften von Mustern bzw. Probeexemplaren werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Der Kunde ist zur Verwertung und Weitergabe von Mustern nicht berechtigt. Wird seitens der Auftragnehmerin aufgrund eines Warenmusters verkauft, so sind Abweichungen hiervon bei der gelieferten Ware zulässig und berechtigen nicht zu Beanstandungen und Ansprüchen gegenüber der Auftragnehmerin, wenn sie handelsüblich sind und etwaig vereinbarte Spezifikationen durch die gelieferte Ware eingehalten werden, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.

 

(2) An den dem Kunden bekanntgegebenen oder überlassenen Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Daten, Kostenanschlägen und sonstigen Unterlagen über die Produkte und Leistungen behält sich die Auftragnehmerin alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde verpflichtet sich, die in vorstehendem Satz aufgeführten Muster, Daten und/oder Unterlagen nicht Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, die Auftragnehmerin erteilt ihre ausdrückliche schriftliche Einwilligung. Diese sind auf Aufforderung an die Auftragnehmerin zurückzugeben, soweit ein darauf basierender Auftrag an die Auftragnehmerin nicht erteilt wird.

 

§ 8 Lieferung; Eigentumsvorbehalt

(1) Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung der Ware von dem Lager der Auftragnehmerin an die von dem Kunden angegebene Adresse.

 

(2) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, mit der Lieferung der Ware ein Versandunternehmen ihrer Wahl zu beauftragen sowie die Versandart und Verpackung nach billigem Ermessen zu bestimmen.

 

(3) Die Ware bleibt bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung im Eigentum der Auftragnehmerin. Vor Übergang des Eigentums an der Vorbehaltsware ist eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung nicht zulässig.

 

(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über, sobald die Auftragnehmerin die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

 

(5) Zusagen über genaue Liefertermine sind nur verbindlich, wenn diese durch die Auftragsnehmerin ausdrücklich schriftliche Bestätigung wurden.

 

(6) Die Auftragnehmerin ist ausnahmsweise nicht zur Lieferung der bestellten Ware verpflichtet, wenn sie die Ware ihrerseits ordnungsgemäß bestellt hat, jedoch nicht richtig oder rechtzeitig beliefert wurden (kongruentes Deckungsgeschäft). Voraussetzung ist, dass sie die fehlende Warenverfügbarkeit nicht zu vertreten hat und dem Kunden über diesen Umstand unverzüglich informiert hat. Zudem darf die Auftragnehmerin nicht das Risiko der Beschaffung der bestellten Ware übernommen haben. Bei entsprechender Nichtverfügbarkeit der Ware wird sie bereits geleistete Zahlungen unverzüglich erstatten. Das Risiko, eine bestellte Ware besorgen zu müssen (Beschaffungsrisiko), übernimmt die Auftragnehmerin nicht. Dies gilt auch bei der Bestellung von Waren, die nur ihrer Art und ihren Merkmalen nach beschrieben ist (Gattungswaren). Die Auftragnehmerin ist nur zur Lieferung aus ihrem Warenvorrat und der von ihr bei ihren Lieferanten bestellten Waren verpflichtet.

 

(7) Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Für diesen Fall tritt er bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages, die ihm aus dem Weiterverkauf erwachsen, an die Auftragnehmerin ab. Die Auftragnehmerin nimmt die Abtretung an, der Kunde ist jedoch zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Soweit dieser seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, behält sich die Auftragnehmerin das Recht vor, Forderungen selbst einzuziehen.

 

(8) Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware erwirbt die Auftragnehmerin Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

 

(9) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Auftragnehmerin.

 

§ 9 Transportschäden

(1) Werden Waren mit offensichtlichen Transportschäden angeliefert, so ist der Kunde angehalten, solche Fehler sofort bei dem Zusteller zu reklamieren und Kontakt zur Auftragnehmerin aufzunehmen.

 

(2) Die Versäumung einer Reklamation oder Kontaktaufnahme hat für die gesetzlichen Gewährleistungsrechte keine Konsequenzen.

 

§ 10 Rechte bei Mängeln

(1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, richten sich die Gewährleistungsansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen des Kaufrechts (§§ 433 ff. BGB).

 

(2) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Übersendung sorgfältig zu untersuchen. Die gelieferte Ware gilt als vom Kunden genehmigt, wenn ein Mangel der Auftragnehmerin nicht im Falle von offensichtlichen Mängeln innerhalb von drei Werktagen nach Lieferung der Ware an den Kunden oder sonst innerhalb von drei Werktagen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde den Mangel bei Untersuchung der Ware entdecken konnte, angezeigt wird. Die Anzeige des Kunden bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§ 126b BGB).

 

(3) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit folgenden Modifikationen:

a) Für die Beschaffenheit der Ware sind nur die eigenen Angaben der Auftragnehmerin und die Produktbeschreibung des Herstellers verbindlich, nicht jedoch öffentliche Anpreisungen und Äußerungen und sonstige Werbung des Herstellers.

b) Bei Mängeln leistet die Auftragnehmerin nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Im Falle der Nachbesserung muss sie nicht die erhöhten Kosten tragen, die durch die Verbringung der Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstehen, sofern die Verbringung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entspricht.

c) Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

 

§ 11 Haftung

(1) Unbeschränkte Haftung: Die Auftragnehmerin haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Für leichte Fahrlässigkeit haftet sie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen.

 

(2) Im Übrigen gilt folgende beschränkte Haftung: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin nur im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin.

 

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt.

 

(2) Auf Verträge zwischen dem/der Auftraggeber/in und der Auftragnehmerin ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar unter Ausschluss der Bestimmungen der United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG, „UNKaufrecht“). Zwingende Bestimmungen des Landes, in dem sich der Auftraggeber gewöhnlich aufhält, bleiben von der Rechtswahl unberührt.

 

(3) Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen dem/der Auftraggeber/in und der Auftragnehmerin ergibt sich der ausschließliche Gerichtsstand Hanau aus dem Geschäftssitz der Auftragnehmerin.

 

Stand: 01. Januar 2018 

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